Auch ein Verein (ZGB Art. 60-79) kann ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Doch muss er einen "idealen Zweck" verfolgen.
Genossenschaft
Bei der Genossenschaft steht der Gedanke der Förderung, respektive der wirtschaftlichen Selbsthilfe im Vordergrund, Beispiele dafür sind Wohnbau- oder Einkaufsgenossenschaften.Eine unternehmerische Tätigkeit kann auch unter der Rechtsform einer Genossenschaft (OR Art. 828-926) aufgenommen werden.
Für eine Genossenschaft sprechen auch "innere“ Unternehmenswerte wie direkte Demokratie und klar definiertes Mitbestimmungsrecht (Kopfstimmprinzip). Positiv ist zudem die Transparenz auf jeder Hierarchiestufe, welche etwa Lohnexzesse u.ä. weitgehend vermeiden hilft.
Hinderlich, weil verlangsamend, kann sich das breit abgestützte Mitspracherecht einer Genossenschaft auswirken. Klar nachteilig ist die genossenschaftliche Rechtsform bei Unternehmens- und Kapitalmarkttransaktionen: Das Kopfstimmprinzip schliesst zwar einerseits unerwünschte Konkurrenzeinflüsse aus, verunmöglicht aber auch gewollte Allianzen mit finanziellen Verpflichtungen. Wegen des fehlenden festen Grundkapitals und damit einer genügenden Kreditbasis haben Genossenschaften zudem nur beschränkten Zugang zum Kapitalmarkt und können sich auf diesem Weg kein Eigenkapital beschaffen.
Voraussetzungen bei der Gründung
Zur Gründung braucht es mindestens 7 Genossenschafterinnen und Genossenschafter, die natürliche oder juristische Personen sein können. Nach der Gründung können es auch weniger Genossenschafter sein, es besteht jedoch die theoretische Gefahr einer Auflösungsklage.
Ein Gründungkapital ist nicht erforderlich. Wenn jedoch eines besteht, muss jeder Genossenschafter mindestens 1 Anteil mit festem Nennwert übernehmen. Die Genossenschafter haften für das Gesellschaftsvermögen.
Vorgeschriebene Organe der Genossenschaft sind:
● Generalversammlung
● Verwaltung (mindestens drei Mitglieder)
● Kontrollstelle
Stiftung
Mit Stiftungen wird Vermögen für einen fest bestimmten Zweck verselbstständigt.