Verein
Auch ein Verein (ZGB Art. 60-79) kann ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Doch muss er einen "idealen Zweck" verfolgen.
Wer mit einem Verein geschäftlich tätig sein will, muss diesen zwingend ins Handelsregister eingetragen. Der Vereinszweck darf gemäss Zivilgesetzbuch (ZGB) jedoch nicht gewinnorientiert sein, also den Mitgliedern Vermögensvorteile verschaffen. Da der Verein notwendigerweise mit einem idealen Zweck verbunden ist, eignet er sich nur sehr bedingt für den Betrieb eines Geschäfts.
Zur Vereinsgründung sind mindestens 2 natürliche und/oder juristische Personen notwendig. Gründungskapital ist keines vorgeschrieben. Die Gründung erfolgt durch die Gründungsversammlung, welche die Statuten zu genehmigen und den Vorstand sowie allenfalls eine Kontrollstelle zu bestimmen hat. Die erforderlichen Organe sind die Vereinsversammlung sowie der Vereinsvorstand (mind. 1 Mitglied).
Der Verein ist eine selbstständige juristische Person. Deshalb haften die Vereinsmitglieder nicht persönlich für die Vereinsschulden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Statuten etwas anderes vorsehen. (Art. 75a ZGB)

Genossenschaft
Bei der Genossenschaft steht der Gedanke der Förderung, respektive der wirtschaftlichen Selbsthilfe im Vordergrund, Beispiele dafür sind Wohnbau- oder Einkaufsgenossenschaften.Eine unternehmerische Tätigkeit kann auch unter der Rechtsform einer Genossenschaft (OR Art. 828-926) aufgenommen werden.
Für eine Genossenschaft sprechen auch "innere“ Unternehmenswerte wie direkte Demokratie und klar definiertes Mitbestimmungsrecht (Kopfstimmprinzip). Positiv ist zudem die Transparenz auf jeder Hierarchiestufe, welche etwa Lohnexzesse u.ä. weitgehend vermeiden hilft.
Hinderlich, weil verlangsamend, kann sich das breit abgestützte Mitspracherecht einer Genossenschaft auswirken. Klar nachteilig ist die genossenschaftliche Rechtsform bei Unternehmens- und Kapitalmarkttransaktionen: Das Kopfstimmprinzip schliesst zwar einerseits unerwünschte Konkurrenzeinflüsse aus, verunmöglicht aber auch gewollte Allianzen mit finanziellen Verpflichtungen. Wegen des fehlenden festen Grundkapitals und damit einer genügenden Kreditbasis haben Genossenschaften zudem nur beschränkten Zugang zum Kapitalmarkt und können sich auf diesem Weg kein Eigenkapital beschaffen.

Voraussetzungen bei der Gründung
Zur Gründung braucht es mindestens 7 Genossenschafterinnen und Genossenschafter, die natürliche oder juristische Personen sein können. Nach der Gründung können es auch weniger Genossenschafter sein, es besteht jedoch die theoretische Gefahr einer Auflösungsklage.
Ein Gründungkapital ist nicht erforderlich. Wenn jedoch eines besteht, muss jeder Genossenschafter mindestens 1 Anteil mit festem Nennwert übernehmen. Die Genossenschafter haften für das Gesellschaftsvermögen.

V
orgeschriebene Organe der Genossenschaft sind:
● Generalversammlung
● Verwaltung (mindestens drei Mitglieder)
● Kontrollstelle

Der Eintrag ins Handelsregister ist Pflicht, der Name der Genossenschaft kann jedoch frei gewählt werden. Nur bei Personennamen ist der Zusatz "Genossenschaft“ zwingend.


Stiftung
Mit Stiftungen wird Vermögen für einen fest bestimmten Zweck verselbstständigt.

Vermögen kann in Form einer Stiftung (ZGB Art. 80-89bis) verselbstständigt werden. Die Stiftung ist juristische Person, die über das verantwortliche Organ (Stiftungsrat) handelt. Die Stiftung wird durch notarielle Urkunde oder durch ein Testament errichtet. Sie muss - ausgenommen die Familienstiftung und die kirchliche Stiftung - im Handelsregister eingetragen werden.
 Für die geschäftliche Tätigkeit innerhalb einer Stiftung ist der in der Stiftungsurkunde festgesetzte Wille der Stifterin oder des Stifters massgeblich. Verantwortlich für die Einhaltung dieses Zwecks ist je nach Art und Zweck der Stiftung das Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden). Mit Ausnahme der Familienstiftung und der kirchlichen Stiftung (Art. 87 ZGB) sind die Stiftungen also der behördlichen Aufsicht unterstellt.
 Im Geschäftsleben haben die als Stiftung organisierten Personalfürsorgeeinrichtungen eine grosse Bedeutung erlangt; als Rechtsform einer Unternehmung ist die Stiftung aber weniger geeignet. Andererseits kann das Schicksal einer Unternehmung mit einer Stiftung verknüpft und durch entsprechende Zweckbestimmung auf längere Zeit vorausbestimmt werden.