Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist eine juristische Person, für die ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen haftet, sofern das Stammkapital voll einbezahlt ist. Andernfalls haftet jeder Gesellschafter persönlich und solidarisch für die Einzahlung (Liberierung) des Stammkapitals. Der Name (Firma) kann grundsätzlich frei gewählt werden.
Das Stammkapital zerfällt in feste Stammanteile, deren Eigner im Handelsregister (öffentlich) eingetragen sind. Es muss mindestens CHF 20'000.-- betragen, davon sind CHF 10'000.-- liberiert. Die maximale Höhe beträgt 2 Millionen Schweizer Franken. Über Stammanteile dürfen keine Wertpapiere ausgestellt werden, und die Übertragung bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Im Gegensatz zur AG können in den Statuten der GmbH beliebige Pflichten der Gesellschafter festgeschrieben werden. Für Unternehmen, die sehr an die Person ihrer Eigner gebunden sind, ist sie deshalb eine interessante Rechtsform.
Organe sind die Gesellschafterversammlung (oberstes Organ), die Geschäftsführung (ähnlich wie der Verwaltungsrat der AG) und - fakultativ! - die Kontrollstelle (Prüfung der Jahresrechnung). Die Geschäftsführung kann vollständig an Dritte delegiert werden, die nicht Gesellschafter sind. Mindestens ein Geschäftsführer muss in der Schweiz Wohnsitz haben.
Die sogenannte "Einmann-GmbH", in welcher Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung aus ein und derselben Person bestehen, ist unter geringfügigen Einschränkungen möglich.
Der Anteil von GmbH nimmt in der Schweiz ausserordentlich zu, seit im Jahre 1992 das revidierte Aktienrecht mit höheren Eigenmittel-Vorschriften in Kraft getreten ist. Zur Gründung einer AG muss immerhin ein fünfmal höheres Kapital beigebracht werden.
Die GmbH ist eine juristische Person, für die ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen haftet, sofern das Stammkapital voll einbezahlt ist. Andernfalls haftet jeder Gesellschafter persönlich und solidarisch für die Einzahlung (Liberierung) des Stammkapitals. Der Name (Firma) kann grundsätzlich frei gewählt werden.
Das Stammkapital zerfällt in feste Stammanteile, deren Eigner im Handelsregister (öffentlich) eingetragen sind. Es muss mindestens CHF 20'000.-- betragen, davon sind CHF 10'000.-- liberiert. Die maximale Höhe beträgt 2 Millionen Schweizer Franken. Über Stammanteile dürfen keine Wertpapiere ausgestellt werden, und die Übertragung bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Im Gegensatz zur AG können in den Statuten der GmbH beliebige Pflichten der Gesellschafter festgeschrieben werden. Für Unternehmen, die sehr an die Person ihrer Eigner gebunden sind, ist sie deshalb eine interessante Rechtsform.
Organe sind die Gesellschafterversammlung (oberstes Organ), die Geschäftsführung (ähnlich wie der Verwaltungsrat der AG) und - fakultativ! - die Kontrollstelle (Prüfung der Jahresrechnung). Die Geschäftsführung kann vollständig an Dritte delegiert werden, die nicht Gesellschafter sind. Mindestens ein Geschäftsführer muss in der Schweiz Wohnsitz haben.
Die sogenannte "Einmann-GmbH", in welcher Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung aus ein und derselben Person bestehen, ist unter geringfügigen Einschränkungen möglich.
Der Anteil von GmbH nimmt in der Schweiz ausserordentlich zu, seit im Jahre 1992 das revidierte Aktienrecht mit höheren Eigenmittel-Vorschriften in Kraft getreten ist. Zur Gründung einer AG muss immerhin ein fünfmal höheres Kapital beigebracht werden.
Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person, für deren Verbindlichkeiten ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen haftet. Der Name (Firma) kann grundsätzlich frei gewählt werden.
Das Gesellschaftsvermögen ist in Teilsummen (Aktien) zerlegt, und die Gesellschafter (Aktionäre) sind entsprechend ihrer Anzahl Aktien an der Aktiengesellschaft beteiligt. Das Aktienkapital muss mindestens auf CHF 100'000.-- lauten, wovon mindestens CHF 50'000.-- liberiert d.h. einbezahlt werden müssen. Die Aktien lauten auf den Namen oder den Inhaber und sind grundsätzlich frei handelbar. Die Übertragbarkeit von Namenaktien kann jedoch in den Statuten beschränkt werden (Vinkulierung).
Zur Errichtung einer Aktiengesellschaft sind bei der Gründung wenigstens drei Aktionäre notwendig. Die sogenannte "Einmann-AG", in welcher Generalversammlung und Verwaltungsrat aus ein und derselben Person bestehen, ist möglich. Die Aktienmehrheit darf in ausländischen Händen liegen.
Organe sind die Generalversammlung der Aktionäre (oberstes Organ), der Verwaltungsrat (Oberleitung und Oberaufsicht) und die Revisionsstelle (Kontrolle der Jahresrechnung).
Die Aktionäre sind grundsätzlich nur der Gesellschaft bekannt, und auch dies nur bei Namenaktien. Einschränkungen bezüglich ausländischer Beteiligung können sich ergeben, wenn eine Gesellschaft in der Schweiz Grundstücke erwerben will. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen mehrheitlich Personen sein, die in der Schweiz wohnhaft sind und das Schweizer Bürgerrecht oder das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzen
Das Gesellschaftsvermögen ist in Teilsummen (Aktien) zerlegt, und die Gesellschafter (Aktionäre) sind entsprechend ihrer Anzahl Aktien an der Aktiengesellschaft beteiligt. Das Aktienkapital muss mindestens auf CHF 100'000.-- lauten, wovon mindestens CHF 50'000.-- liberiert d.h. einbezahlt werden müssen. Die Aktien lauten auf den Namen oder den Inhaber und sind grundsätzlich frei handelbar. Die Übertragbarkeit von Namenaktien kann jedoch in den Statuten beschränkt werden (Vinkulierung).
Zur Errichtung einer Aktiengesellschaft sind bei der Gründung wenigstens drei Aktionäre notwendig. Die sogenannte "Einmann-AG", in welcher Generalversammlung und Verwaltungsrat aus ein und derselben Person bestehen, ist möglich. Die Aktienmehrheit darf in ausländischen Händen liegen.
Organe sind die Generalversammlung der Aktionäre (oberstes Organ), der Verwaltungsrat (Oberleitung und Oberaufsicht) und die Revisionsstelle (Kontrolle der Jahresrechnung).
Die Aktionäre sind grundsätzlich nur der Gesellschaft bekannt, und auch dies nur bei Namenaktien. Einschränkungen bezüglich ausländischer Beteiligung können sich ergeben, wenn eine Gesellschaft in der Schweiz Grundstücke erwerben will. Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen mehrheitlich Personen sein, die in der Schweiz wohnhaft sind und das Schweizer Bürgerrecht oder das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzen